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AGB / GTC
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Spektrum Prisma GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen, Verbindlichkeit der Spektrum Prisma GmbH
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für jeden der Spektrum Prisma GmbH erteilten Auftrag maßgebend. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, entsprechend § 310 BGB. Sie sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher mit Spektrum Prisma GmbH abgeschlossener Verträge.
1.2 AGB der Auftraggeber, die von diesen AGB abweichen, werden durch die nachfolgenden Regelungen außer Kraft gesetzt. Stillschweigen bzw. die Entgegennahme der AGB des Auftraggebers gilt nicht als Einverständnis. Der Auftraggeber erkennt durch stillschweigende Annahme diese AGB an und verzichtet somit auf die Wirksamkeit jeglicher eigener Bedingungen.
1.3 Abweichungen von dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Spektrum Prisma GmbH bestätigt werden. Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
1.4 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden.
2. Vertragsschluss, Umfang und Lieferpflicht
2.1 Angebote der Spektrum Prisma GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nur sie ist für den Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferpflicht maßgeblich. Nach erfolgter Absendung der Auftragsbestätigung wird der Zugang vermutet.
2.2 Abweichend davon gilt, dass bei Übersendung eines Gerätes zur Reparatur, die schriftliche Auftragsbestätigung auch mit der Rechnung übersandt werden kann. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Konditionen sind dann für den bereits ausgeführten Reparaturauftrag bindend.
2.3 Auch bei bestätigten Aufträgen ist die Spektrum Prisma GmbH von der Leistungspflicht entbunden, wenn die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhersehbarer, unverschuldbarer Umstände unmöglich wird. Solche Gründe beinhalten u.a. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Ausbleiben der rechtzeitigen oder richtigen Zulieferung durch Lieferanten. Änderungen der Lieferung und technischen Ausführung sind insoweit zulässig, als der hierdurch bezweckte Erfolg der geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Soweit dadurch Preiserhöhungen erforderlich werden, sind diese mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
2.4 Bei Aufträgen von unter € 100 Warenwert behält sich die Spektrum Prisma GmbH das Recht vor, einen Mindermengenaufschlag zu berechnen.
3. Geheimhaltung / Rechte
3.1 Alle von Spektrum Prisma GmbH übersandten Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigentum der Spektrum Prisma GmbH und dürfen Dritten nicht ohne Einverständnis zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie neben etwaig angefertigter Kopien an uns kostenfrei zurückzusenden. Das Urheberrecht für derartige Unterlagen verbleibt bei der Spektrum Prisma GmbH. Eine Zuwiderhandlung kann rechtliche Folgen haben.
3.2 Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeit erfordert, erwirbt der Auftraggeber keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen und Dokumenten, auch wenn er sich zum Teil an den Entwicklungsarbeiten beteiligt hat.
4. Lieferfristen, Lieferung
4.1 Lieferfristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Spektrum Prisma GmbH nach Auftragserteilung bestätigt worden sind. Ohne eine solche Bestätigung sind die Lieferzeiten freibleibend.
4.2 Werden bindende Lieferfristen durch das Verschulden von der Spektrum Prisma GmbH nicht eingehalten, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt die Lieferung innerhalb der festgesetzten Nachfrist nicht, kann der Auftraggeber unter Ausschluss anderer etwaiger Ansprüche insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht versandbereit gemeldet war. Die wahlweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung ist im Falle des Vorliegens einfacher Fahrlässigkeit von Spektrum Prisma GmbH, es sei denn, dass es sich um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt, ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 13. Der Auftraggeber kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
5. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäß gelieferte Ware oder Dienstleistung abzunehmen. Bleibt der Auftraggeber nach Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung mit der Abnahme der Dienstleistung, des Kaufgegenstands oder der Erfüllung der Zahlungspflicht länger als 14 Tage im Rückstand, so ist die Spektrum Prisma GmbH nach Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise
6.1 Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Angebote der Spektrum Prisma GmbH freibleibend. Die im Angebot genannten Preise bemessen sich nach Art und Umfang des Angebots. Stimmen die Preise aus Angebot und Bestellung nicht überein, so ist die Bestellung vom Auftraggeber als neues Angebot zu verstehen und bedarf der Annahme durch die Spektrum Prisma GmbH.
6.2 Spektrum Prisma GmbH behält sich bei wesentlichen Kostenverschiebungen eine Preiserhöhung vor. In einem solchen Fall wird die Erhöhung dem Auftraggeber einen Monat vor dem Versand der Ware mit. Der Auftraggeber hat innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Mitteilung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Die Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, als Euro-Preise, jeweils ab Werk, unversichert, unverzollt und ausschließlich der Verpackungskosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Spektrum Prisma GmbH behält sich das Recht vor, eine Verwaltungs- bzw. Versandkostenpauschale zu berechnen.
6.4 In den Preisen sind die Kosten für die Aufstellung des Gerätes am Bestimmungsort und die Einweisung des Personals nicht enthalten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Auf Verlangen hat der Auftraggeber bei Auftragsvergabe eine angemessene Anzahlung zu leisten. Spektrum Prisma GmbH behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreiten von Zahlungsfälligkeiten. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlungen gelten erst dann als eingegangen, wenn Spektrum Prisma GmbH über sie verfügen kann.
7.2 Bei Überschreitung des oben genannten bzw. anderweitig vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf, im Verzug. Die Spektrum Prisma GmbH ist dann zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechtigt.
7.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber Zahlungsansprüchen der Spektrum Prisma GmbH mit Ansprüchen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit Gegenansprüche von der Spektrum Prisma GmbH nicht schriftlich anerkannt sind bzw. rechtskräftig festgestellt wurden.
7.5 Ausstehende Lieferungen können vom rechtzeitigen Eingang der Bezahlung fälliger Forderungen abhängig machen. Werden der Spektrum Prisma GmbH nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabmindern, kann Spektrum Prisma GmbH vom Vertrag zurücktreten, unabhängig von Fälligkeiten sofortige Bezahlung oder die Herausgabe bereits gelieferter Waren verlangen.
8. Rücktritt / Vertragsaufhebung
8.1 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann die Spektrum Prisma GmbH bei Rücknahme von Lieferungen, die der Auftraggeber benutzt hat, und die dadurch eine Wertminderung erlitten haben, vom Auftraggeber eine Wertminderung verlangen.
8.2 Wird ein Auftrag von der Spektrum Prisma GmbH aus Gründen storniert, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so muss er an Spektrum Prisma GmbH - unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens - eine Entschädigung im Umfang von 10 % des Netto-Auftragswertes entrichten. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis unbenommen, dass die Spektrum Prisma GmbH ein entsprechender Schaden nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
9. Gefahrenübergang / Transportversicherung
9.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (Spediteur, Bahn, Post usw.) bzw. bei Verlassen der Sendung aus dem Werk oder Lager auf den Auftraggeber über; bei Selbstabholung, wenn die Bereitstellung zum Versand gemeldet wurde.
9.2 Wird die Absendung bzw. die Übergabe der Ware an das Transportunternehmen aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, verzögert, so tritt an die Stelle der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, die Versandbereitschaft bei der Spektrum Prisma GmbH.
9.3 Auf Wunsch des Auftraggebers können Sendungen von der Spektrum Prisma GmbH auf Kosten des Auftraggebers versichert werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle Warenlieferungen der Spektrum Prisma GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser sämtliche Verbindlichkeiten aus der mit Spektrum Prisma GmbH bestehenden Geschäftsverbindung beglichen hat. Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst die Einlösung als Zahlung.
10.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für Spektrum Prisma GmbH vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht der Spektrum Prisma GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Spektrum Prisma GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des veräußerten Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand. Die Kosten für die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren trägt der Auftraggeber.
10.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber als Wiederverkäufer die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Sachen nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb und nur unter der Bedingung weiterveräußern, dass dieser von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Spektrum Prisma GmbH nachkommt, bleibt er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge hat er dann sogleich an die Spektrum Prisma GmbH abzuführen, soweit noch fällige Forderungen gegenüber der Spektrum Prisma GmbH bestehen.
10.4 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf Spektrum Prisma GmbH abgetretene Forderungen hat der Auftraggeber sofort mitzuteilen. Soweit und solange Spektrum Prisma GmbH noch Eigentümer ist, darf der Auftraggeber die gelieferten Waren ohne Zustimmung von Spektrum Prisma GmbH weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11. Mängelrüge
Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach Auslieferung, schriftlich beider Spektrum Prisma GmbH anzuzeigen. Zeigt sich bei einer Mängelrüge, dass der Mangel auf einen material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, muss der Auftraggeber die Ware oder Teile hiervon unverzüglich an die Spektrum Prisma GmbH zurücksenden, es sei denn, es wird einvernehmlich etwas anderes vereinbart. Spektrum Prisma GmbH übernimmt alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Spektrum Prisma GmbH berechtigt, die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen von dem Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
12. Gewährleistung
12.1 Die Spektrum Prisma GmbH haftet bei all ihren Produkten für Sachmängel, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon vorlag.
12.2 Sachmängelansprüche verjähren, vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an, in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Spektrum Prisma GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; es gelten dann die gesetzlichen Fristen.
12.3 Soweit ein von der Spektrum Prisma GmbH zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist Spektrum Prisma GmbH nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Neulieferung berechtigt. Sofern eine wiederholte Nacherfüllung (Nachbesserung/Neulieferung) fehlschlägt, ist der Auftraggeber im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
12.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt worden ist.
12.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 13. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt 12. geregelten Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet Spektrum Prisma GmbH nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
13. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftung
13.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 12 (Gewährleistung) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - , insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
13.2 Die Regelung des 13.1 gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Ferner gilt die Regelung des 13.1 nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 11 Abs. 5 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist die Haftung auf die Ersatzleistung der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist die Spektrum Prisma GmbH bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
13.3 Die Regelung des 13.1 gilt auch bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
13.4 Soweit die Haftung der Spektrum Prisma GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.5 Soweit dem Auftraggeber nach den Regelungen des 13. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 12.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftpflichtgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Bestimmte Waren unterliegen deutschen Ausfuhrkontroll-Bestimmungen Die Ausfuhr dieser Waren bzw. Wiederausfuhr aus der
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Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn bei Frankfurt möglich. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Einschlägigen Bestimmungen bis zum Endkunden verantwortlich.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin, Deutschland.
15.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Berlin, und zwar auch für Klagen bei Wechsel- und Scheckangelegenheiten. Der Spektrum Prisma GmbH wird jedoch das Recht eingeräumt, Klage auch an jedem anderen, für den Auftraggeber begründeten Gerichtsstand zu erheben.
16. Gültigkeit
Die oben genannten Bedingungen gelten für Auftragseingänge ab dem 01. Januar 2002. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit der Spektrum Prisma GmbH. Soweit die verstehenden Bedingungen nichts anderes vorsehen, gelten sonst gemäß Empfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (Stand Januar 2002) die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie".